Hallo!
Hier gibt es viele Informationen über den Bundesfreiwilligendienst auf viele immer wieder gestellte Fragen.
Für die bessere Orientierung sind die Stichworte alphabetisch geordnet.
Gerne beantworten die Mitarbeitenden beim Diakonischen Werk Bayern weitere Fragen, die per Mail oder telefonisch gestellt werden können.
Viel Spaß beim Stöbern!
Anleitung
Die Einsatzstellen sind verpflichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung der Bundesfreiwilligen zu benennen. Die Anleitung soll den Freiwilligen umfassend und rechtzeitig alles Wichtige und Wissenswerte für den täglichen Einsatz und für den Ausbildungs- und Berufsweg vermitteln. Die Anleitung ist eine feste Ansprechperson für die Freiwilligen. Weiterhin führt sie regelmäßige Anleitungsgespräche mit der/dem Freiwilligen und dokumentiert mindestens drei dieser Gespräche.
Anleitertreffen
Das Diakonische Werk Bayern bietet regelmäßige Treffen für Anleiter von Freiwilligen an. Jeweils im Frühjahr und im Herbst eines Jahres kommen an zwei verschiedenen Terminen (einer in Nord- und einer in Südbayern) Anleiter von Einsatzstellen für den BFD/BFD27+ und das FSJ zusammen. Diese Treffen dienen dem Austausch und der Information und sind Teil der Zusammenarbeit zwischen Träger und Einsatzstellen.
Arbeitslosengeld II
Einen BFD kann man auch als Bezieher/in von Arbeitslosengeld II (ALG II) durchführen. Die Teilnahme an einem BFD ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, welcher der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II). Über die genaue Anrechnung informiert das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ausführlich im BFD A-Z.
Arbeitsmarktneutralität
Es gilt im Bundesfreiwilligendienst der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität. Hierdurch wird in den Einsatzstellen sichergestellt, dass Freiwillige zusätzlich zu den hauptberuflich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingesetzt werden. Durch den Einsatz von Freiwilligen werden bisherige Arbeitsplätze nicht ersetzt bzw. die Neueinrichtung von Arbeitsplätzen nicht verhindert.
Arbeitsschutzbestimmungen
Auf eine Tätigkeit im Rahmen eines BFD finden die Arbeitsschutzbestimmungen Anwendung.
Dies umfasst besonders den Arbeitsschutz, den Arbeitsstättenschutz, den Frauen- und Mutterschutz und den Jugendarbeitsschutz.
Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit im BFD entspricht der Vollzeitbeschäftigung eines Hauptamtlichen (im Pflegebereich kann auch bei volljährigen Freiwilligen eine Sechstagewoche Grundlage der Vereinbarung sein).
- Wochenenddienste können im Rahmen der Dienstpläne abgeleistet werden. Den Freiwilligen muss jedes zweite Wochenende dienstfrei gewährt werden, nach Absprache können es auch zwei dienstfreie Wochenenden pro Monat sein.
- Bei Freiwilligen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung.
- Für geleistete Überstunden erhalten die Freiwilligen einen Freizeitausgleich.
- Während der Bildungsseminare werden pro Bildungstag 8 Stunden Arbeitszeit gutgeschrieben.
- Pausenzeiten sind einzuhalten
Arbeitszeugnis
Siehe unter Zeugnis.
Ausweis
Nach Genehmigung der BFD-Vereinbarung durch das BAFzA wird der Druckauftrag für den BFD-Ausweis vom BAFzA in Auftrag gegeben. Der Ausweis wird den Freiwilligen dann zeitverzögert durch das BAFzA zugeschickt. In Verbindung mit dem BFD-Ausweis ist es möglich, z.B. bei der Bahn, für Eintritte wie ins Kino oder in den Zoo, Vergünstigungen zu erhalten. Ob und in welchem Umfang Vergünstigungen gelten, muss die/der Freiwillige bei der jeweiligen Stelle selbst erfagen.
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
Diese Abkürzung ist für den Bundesfreiwilligendienst bedeutsam. Ausgeschrieben heißt es "Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben". Dieses Amt hat seinen Sitz in Köln, ist dem Familienministerium in Berlin unterstellt und hat die Aufgabe, unter anderem den Bundesfreiwilligendienst im Namen des Bundes zu organisieren, zu verwalten und auch zu kontrollieren.
Das BAFzA ist ebenfalls Zentralstelle des BFD, insbesondere für alle Einsatzstellen, die keinem klassischen, großen (Wohlfahrts-)Verband angeschlossen sind. Das BAFzA unterschreibt die Vereinbarungen und tritt damit den Freiwilligen als juristisches Gegenüber im BFD auf. Alle Freiwilligen können sich in allen Belangen des BFD selbstverständlich auch an das BAFzA wenden. Dessen Außendienstmitarbeiter hießen früher Regionalbetreuer, jetzt Berater/innen.
Das BAFzA betreibt und verantwortet zudem die Bildungszentren, früher Bundesschulen für den Zivildienst, in denen Seminar- und Bildungstage für BFD und FSJ angeboten werden, wie das Seminar zur politischen Bildung.
Das BAFzA ist die größte der Zentralstellen und hieß bis 2011 "Bundesamt für den Zivildienst" (BAZ).
Behinderung
Der BFD ist grundsätzlich für alle Freiwilligen, ungeachtet einer möglichen Einschränkung, eines Handicaps oder einer Behinderung offen und auch gedacht. Es empfiehlt sich sehr, während der Bewerbung mit den potentiellen Einsatzstellen sowie mit dem Träger offen und klar zu sprechen.
Berater/innen
Die genaue Bezeichnung ist "Beraterinnen und Berater im Bundesfreiwilligendienst". Besser bekannt sind die Außendienstmitarbeitenden des BAFzA unter ihrem früheren Namen Regionalbetreuer. Dieser Name wurde für die Männer und Frauen, welche die Beratung, Begleitung und Überwachung des Zivildienstes, der Zivildienstleistenden und der Zivildienststellen sicherstellten, verwandt.
Berufsschulpflicht
Freiwillige, die sich für ein Engagement im BFD entschieden haben, sind von der Berufsschulpflicht befreit.
Bescheinigung
Nach Abschluss des Dienstes stellt die Einsatzstelle den Freiwilligen eine Bescheinigung über die Teilnahme aus, die sog. Dienstzeitbescheinigung.
Bewerbung
Interessierte Freiwillige können sich direkt bei Einsatzstellen vom Diakonischen Werk Bayern bewerben. Mögliche freie Stellen können beim Diakonischen Werk Bayern im Rahmen einer Freiplatzsuche erfragt werden. Sie können auch selbständig in unserer Stellenbörse nach freien Plätzen suchen. Beratungsgespräche vor einer konkreten Bewerbung können selbstverständlich auch mit den Mitarbeitenden des Diakonischen Werkes geführt werden Team.
Bildungsseminare
Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG).
Dieses Gesetz schreibt auch vor, dass jede/r Freiwillige im BFD bei einer Dauer von 12 Monaten einen Anspruch auf mindestens 25 Bildungstage hat. Die Teilnahme an den Bildungstagen, welche in der Regel auf 5 zusammenhängende Seminarwochen verteilt sind, ist verpflichtend.
Während der Bildungsseminare sollen die Freiwilligen die Möglichkeit bekommen, sich mit anderen Freiwilligen über ihren BFD auszutauschen. Weiterhin sollen Impulse gegeben werden, die die Freiwilligen in ihrem Umgang mit anderen Menschen stärken und eine bessere Orientierung in der Berufs- und Arbeitswelt geben.
Es werden vom Diakonischen Werk Bayern als Träger des BFD jeweils ein 5-tägiges Einführungs-, Zwischen- und Abschlussseminar sowie aktuell ein 5-tägiges Wahlseminar organisiert und durchgeführt. Hier wird großen Wert auf die Mitarbeit und Mitorganisation durch die Freiwilligen gelegt.
Weiterhin sind die Bundesfreiwilligen verpflichtet, das 5-tägige Seminar zur politischen Bildung zu besuchen. Die Planung und Durchführung des politischen Seminars obliegt der Verantwortung des BAFzA und findet in einem politischen Bildungszentrum statt. Ausführliche Informationen zu den Seminaren finden Sie hier.
Bildungszentrum
Die Bildungszentren sind für die pädagogische Begleitung der Zentralstelle BAFzA zuständig. Die Freiwilligen des BFD bis 26 Jahre müssen eine Seminarwoche zur politischen Bildung an einem Bildungszentrum besuchen.
Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)
Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG).
Christliches Menschenbild
Das christliche Menschenbild ist Grundlage der Arbeit im Bereich der Freiwilligendienste beim Diakonischen Werk Bayern. Es können sich jedoch alle jungen Menschen, unabhängig von ihrem religiösen Bekenntnis, ihrer Herkunft und sozialen Stellung für einen BFD in den Einsatzstellen vom Diakonischen Werk Bayern bewerben.
Dauer
Der BFD wird in der Regel 12 Monate, mindestens sechs und höchstens 18 Monate geleistet. In Ausnahmefällen, wenn besondere Konzepte vorliegen, kann der BFD bis zu 24 Monate dauern. Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden.
Datenschutz
Es wird für alle uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ein verlässlicher Umgang gemäß den aktuellen Datenschutzrichtlinien gewährt.
Diakonisches Werk Bayern
"Die Diakonie" in Bayern besteht aus dem Zusammenschluss von vielen jeweils in Vereinen organisierten, lokal in ganz Bayern arbeitenden sozialen Einrichtungen, Diensten und Zentren, die eng mit der evangelischen Kirche in Bayern verbunden sind. Als "Servicezentrum" agiert die Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes Bayern in Nürnberg.
Informationen über die Diakonie finden Sie hier, über die Evangelische Kirche in Bayern hier.
Das Diakonische Werk Bayern (DWB) ist auch Träger des BFD, BFD27+ und des FSJ.
Einsatzbereiche
Diese sind die verschiedenen Tätigkeitsbereiche, in welchen ein BFD durchgeführt werden kann. Genaue Informationen, in welchen Bereichen man einen BFD machen kann, erfahren Sie unter Einsatzbereiche.
Einsatzstelle
Die Einsatzstelle, häufig auch Einrichtung genannt, ist der Arbeitsort der Freiwilligen. Hier wird der BFD durchgeführt.
Einsatzstellenbesuch
Der BFD wird vor Ort in einer Einsatzstelle geleistet. Hier findet das Engagement statt. Hier sind die Menschen, hier ist die Umgebung, das Team. Jede/jeder Freiwillige wird mindestens einmal während der BFD-Zeit vor Ort von einer pädagogischen Begleitung des Trägers besucht.
Dieser sogenannte Einsatzstellenbesuch gibt die Möglichkeit, zu zweit oder/und zusammen mit den verantwortlichen Anleitern ein Reflexionsgespräch zu führen und Informationen auszutauschen. Auch für die pädagogischen Begleitungen ist es informativ und zugleich ein Ausdruck der Wertschätzung, die Freiwilligen an ihrem Einsatzort zu besuchen. Der Besuch wird rechtzeitig vorher vereinbart und mittels eines Formulars dokumentiert. In diesem werden auch eventuelle Vereinbarungen, Erkenntnisse oder Änderungen festgehalten.
Einsatzstellensuche/Einsatzplatzsuche
Um einen Einsatzstellenplatz in einer Einsatzstelle zu suchen, eine sogenannte "Freiplatzsuche", gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Es kann die Einsatzstellensuche auf den Seiten das BAFzA verwandt werden. Hier finden sich die bundesweit eingegebenen Einsatzstellen aller Träger.
- Es kann die Stellenbörse verwendet werden. Hier sind die selbst eingetragenen Einsatzstellen und Einsatzplätze aller Einrichtungen in Kirche und Diakonie aufgeführt, die mit dem Diakonischen Werk Bayern als Träger zusammenarbeiten. Kontaktdaten inklusive.
- Es kann eine persönliche Beratung am Telefon oder per E-Mail mit dem Team des Diakonischen Werks Bayern stattfinden. Hier können dann weitergehende Freiplatzsuchen stattfinden. Interessierte erhalten entsprechend ihrer Kriterien bezüglich Einsatzort und Einsatzbereich eine Liste mit Kontaktdaten von Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werks Bayern.
Fahrtkosten
Eine Empfehlung des Diakonischen Werks ist, je nach tatsächlich anfallenden Kosten, den Freiwilligen neben dem monatlichen Taschengeld zusätzlich eine Fahrtkostenpauschale zu zahlen.
Fahrtkosten, die den Freiwilligen im Rahmen der Hin- und Rückfahrt zu den Bildungsseminaren des Diakonischen Werks anfallen, werden ihnen vom Diakonischen Werk Bayern, gegen Vorlage von Belegen, zurückerstattet.
Die Fahrtkosten, welche für die Hin- und Rückfahrt zum Seminar zur politischen Bildung anfallen, werden den Freiwilligen von den Einsatzstellen zunächst ausgelegt. Nach dem Seminar kann die Einsatzstelle sich die angefallenen Fahrtkosten vom BAFzA zurückerstatten lassen. Hierfür gibt es ein entsprechendes Formular.
Hospitation
Hospitation ist eine freiwillige, unentgeltliche, kurze Probearbeit von 1 - 3 Tagen. Sie soll einen Vorgriff auf die zu erwartende Zukunft bieten, ohne sich auf diese bereits schon festzulegen. Sie kann von der Einsatzstelle und vom Freiwilligen angeregt werden. Nach der Hospitation kann dann in Ruhe eine Entscheidung getroffen werden, ob der BFD in der jeweiligen Einrichtung geleistet wird. Faire Einsatzstellen erstatten die Reisekosten.
Impfung
Impfungen sind grundsätzlich eine Angelegenheit der Krankenversicherung des Freiwilligen. Ist eine Impfung aus dienstlichen Gründen von der Einsatzstelle angeraten, aber nicht zwingend vorgeschrieben, und die Krankenkasse des BFD übernimmt die Kosten nicht in vollem Umfang, wird der Einsatzstelle geraten, die Restkosten zu übernehmen.
Es empfiehlt sich, dies vorher gemeinsam zu besprechen.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Während des BFD gelten für Freiwillige jünger als 18 Jahren die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Jugendschutz
Für nicht volljährige Freiwillige gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
Kindergeld
Für die Dauer eines BFD besteht weiterhin der Anspruch auf Zahlung von Kindergeld. Nach Abschluss einer BFD-Vereinbarung können Bescheinigungen für die Kindergeldkasse beim Diakonischen Werk Bayern beantragt werden.
Kontingent
Das Bundsministerium fördert finanziell nur eine begrenzte Anzahl von Bundesfreiwilligen. Deshalb ist das Diakonische Werk Bayern, wie alle anderen Träger des Bundesfreiwilligendienstes, an ein bestimmtes Kontingent gebunden. Wenn dieses Kontingent ausgeschöpft ist, kann es sein, dass freie Plätze unter Umständen nicht besetzt werden können. Daher ist jede Einsatzstelle gebeten, vor Abschluss einer Vereinbarung Rücksprache mit dem Diakonischen Werk zu halten.
Konzeption
Der Arbeit in den Freiwilligendiensten des Diakonischen Werks liegt eine Konzeption zugrunde.
Krankheitsfall
Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle und bei Seminarwochen dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Genaue Regelungen hierzu sind in der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und den Freiwilligen festgehalten. In der Regel werden im Krankheitsfall bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Im Anschluss daran wird in der Regel Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt.
Kündigung
Freiwillige und Einsatzstelle verpflichten sich für die vertraglich festgelegte Dauer des BFD. Liegt ein wichtiger Grund vor, z.B. der Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, kann der Vertrag gekündigt werden. Die konkreten Modalitäten sind in der Vereinbarung festgelegt. Kündigungen der Freiwilligen müssen der Einsatzstelle schriftlich vorliegen.
Mitbestimmung
Im BFD wird viel Wert auf die Vorschläge und Ideen der Freiwilligen gelegt. Während der Bildungsseminare sollen die Freiwilligen die Möglichkeit der aktiven Mitgestaltung innerhalb der vorgegebenen Rahmenbedingungen haben. Ebenso ist die Mitgestaltung der Arbeit in der Einsatzstelle gewünscht.
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz findet im Bundesfreiwilligendienst Anwendung.
Nationalität
Der BFD ist international. Menschen innerhalb und außerhalb der EU können in der Diakonie ihren BFD leisten. Innerhalb der EU ist es mit der nötigen Bürokratie relativ einfach: eine Vereinbarung wird unterschrieben, Unterkunft und Krankenversicherung abgeklärt, und dann kann in der Regel gestartet werden.
Für Menschen außerhalb der EU ist es aufwändiger. Hier ist der wichtigste Ansprechpartner das jeweilige Konsulat. Für die Einreise nach Deutschland gilt die vom BAFzA unterschriebene Vereinbarung als Visum.
Es ist auch ein Freiwilligendienst für Deutsche im Ausland möglich. Auskünfte erhalten Interessierte bei der Zentralstelle Evangelische Freiwilligendienste Hannover.
Orientierung
Der BFD, als Engagementform und Bildungsangebot, dient auch der Orientierung. Daher haben alle Freiwilligen während des BFD einen Anspruch auf 25 Bildungstage. Das Diakonische Werk Bayern als Träger des BFD ist verantwortlich für die Bildungsarbeit und bietet Regelseminare und Wahlseminare an. Hier sollen neben der praktischen Tätigkeit in den Einsatzstellen auch Impulse für künftige Lebens- und Arbeitsorientierung gegeben werden. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie unter Seminare.
Pädagogische Begleitung
Im BFD werden die Freiwilligen durch hauptamtliche Mitarbeitende des Diakonischen Werks Bayern während der gesamten Dienstzeit pädagogisch begleitet.
Probezeit
Auch im BFD gibt es eine Probezeit. Sie umfasst 6 Wochen. In dieser Zeit kann sowohl der Freiwillige als auch die Einsatzstelle die Vereinbarung mit einer verkürzten Kündigungsfrist von 14 Tagen beenden. Eine Probezeit ist sinnvoll und gibt allen Parteien die Möglichkeit, eine "unglückliche" oder eine "nicht passende" Zusammenarbeit gesichtswahrend und rasch zu beenden. Auch in der Probezeit bedarf eine Kündigung der Schriftform.
Qualitätshandbuch
Die Zentralstelle Evangelische Freiwilligendienste hat bereits vor Jahren ein Qualitätshandbuch für die Arbeit im Freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) entwickelt. In dieser Vorgabe für die Evangelischen Träger wird beschrieben, unter welchen Bedingungen, mit welchen Methoden, mit welchen Zielen und mit welchen Inhalten ein möglichst hoher, gleichmäßiger Standard der Arbeit im Jugendfreiwilligendienst FSJ erreicht und gehalten werden kann. Dieses Handbuch dient als Selbstverpflichtung aller der Zentralstelle angeschlossenen Träger.
Rechtsverhältnis
Es handelt sich bei einem BFD weder um ein Arbeits- noch um ein Ausbildungsverhältnis. Die Vereinbarung über den Bundesfreiwilligendienst ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der/dem Freiwilligen und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BAFzA. Ausführliche Informationen erhalten Sie hier.
Schweigepflicht
Freiwillige haben wie alle anderen Mitarbeitenden in den Einsatzstellen und beim Diakonischen Werk Bayern eine Schweigepflicht über all das, was sie im Rahmen ihres BFD über Personen und Einrichtungen erfahren, auch über die Zeit des Einsatzes hinaus. Dies gilt insbesondere auch beim Austausch in den sozialen Medien.
Seminare
Siehe hier unter Bildungsseminare. Genaue Informationen zu den Seminaren des Diakonischen Werks Bayern erfahren Sie unter Seminare.
Sozialversicherung
Alle Bundesfreiwilligen sind während ihres BFD in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung angemeldet.
Steuern
Taschengeld und Verpflegungsgeld sind steuerpflichtig. Daher müssen alle Freiwilligen einen Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte beim Finanzamt beantragen und bei den Einsatzstellen abgeben. Es werden vom Taschen- und Verpflegungsgeld keine Steuern abgezogen, da die Grenze der Besteuerung zu niedrig ist.
Taschengeld
Alle Freiwilligen erhalten ein monatliches Taschengeld. Die Einsatzstelle überweist dieses Taschengeld zusammen mit der Verpflegungspauschale monatlich auf das Konto der Freiwilligen. Die Höhe des Taschengeldes kann gern im Zusammenhang einer Bewerbung beim Diakonisches Werk Bayern und /oder bei den Einsatzstellen erfragt werden.
Träger
Das Diakonische Werk Bayern ist anerkannter Träger des BFD in Bayern. Die Grundlagen für die Durchführung des BFD sind das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG), das Qualitätshandbuch der Zentralstelle Evangelische Freiwilligendienste und die eigene Konzeption.
Unfall
Freiwillige sind während ihres Freiwilligendienstes über ihre Einsatzstelle bei der zuständigen Berufsgenossenschaft für Unfälle während der Arbeit und auf dem Arbeitsweg versichert. Die Berufsgenossenschaft deckt keine Unfälle im privaten Bereich (Freizeit) ab. Hier gibt es entweder die gesetzliche Unfallversicherung oder/und eine private Unfallversicherung. Wichtig bei einem Arbeitsunfall ist eine sorgfältige Dokumentation und die rasche Benachrichtigung der Berufsgenossenschaft. Die für eine Meldung nötigen Unterlagen und Adressen liegen den Einsatzstellen vor.
Unterkunft
Einige Einsatzstellen bieten die Möglichkeit einer Unterkunft für die Freiwilligen. Bei der Suche nach einer Einsatzstelle kann dieses Suchkriterium der/des Freiwilligen mit angegeben werden. Umgekehrt erhöht es die Attraktivität einer Einsatzstelle für auswärtige Freiwillige deutlich, wenn eine Unterkunft vor Ort angeboten wird.
Urlaub
Im Bundesfreiwilligendienst findet das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer, Kurztitel Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Anwendung.
Vereinbarung
Der Bundesfreiwilligendienst ist kein klassisches Arbeitsverhältnis. Deshalb gibt es auch keinen Arbeitsvertrag. Andererseits muss es eine klare Vertragsbeziehung zwischen den Beteiligten geben. Dies nennt sich im BFD eine Vereinbarung. In dieser vom BAFzA bzw. dem BFD Gesetz in den wichtigsten Punkten vorgegebenen Vereinbarung werden alle wichtigen und bedeutsamen Inhalte schriftlich dargestellt.
Verlängerung
Sowohl eine Verlängerung als auch eine Verkürzung der ursprünglich vereinbarten Laufzeit eines BFD sind innerhalb der 6-18-Monate-Grenze möglich. Wichtig ist die frühzeitige Absprache und Zustimmung von Einsatzstelle und Freiwilligen sowie die Rücksprache mit dem Träger. Ein Antrag auf Verlängerung bzw. eine Verkürzung muss schriftlich erfolgen und von Freiwilligen und Einsatzstelle unterschrieben sein. Dieser Antrag wird dem Diakonischen Werk zugeschickt und dann an das BAFzA weitergeleitet. Dann erst kann einer Verlängerung oder Verkürzung von Seiten des BAFzA zugestimmt werden.
Verpflegungspauschale
Alle Freiwilligen werden zusätzlich zum Taschengeld in den Einsatzstellen verpflegt oder erhalten eine entsprechende Geldersatzleistung für die Verpflegung. Die Grundlage hierfür sind die jeweils gültigen Sachbezugswerte.
Vermögenswirksame Leistungen
Es ist möglich, vermögenswirksam zu sparen. Es wird jedoch kein Arbeitgeberbeitrag erstattet. Daher verringert sich das Taschengeld um die Höhe des Sparbetrages.
Versicherungen
Während des BFD sind alle Freiwilligen
- sozialversichert. Die Einsatzstellen führen die Beiträge für die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab.
- bei der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie für die im Rahmen der Dienstpflicht zuständigen Haftpflichtversicherung angemeldet.
Von A-Z
Es gibt viele weitere, gute Informationsquellen für den BFD. Auf dieser Seite hat das Diakonische Werk Bayern die wichtigsten aufgeführt. Als weiteres Beispiel sei auf das A-Z des BAFzA verwiesen.
Weihnachtsgeld
Die Zahlung von Weihnachtsgeld, einem 13. Monatsgehalt oder anderen Pauschalen ist im BFD nicht vorgesehen.
Wohngeld
Freiwillige im BFD können prinzipiell Wohngeld beantragen. Die Zahlung von Wohngeld hängt u.a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Genauere Informationen erhalten Interessierte bei der zuständigen Wohngeldbehörde.
X-fach
Synonym für häufig, hundertfach, mehrfach. Hierzu kann gesagt werden, dass man einen BFD innerhalb von fünf Jahren nur einmal durchführen kann. Nach Ablauf von fünf Jahren kann man dann wieder einen BFD ausüben, also kann man den BFD im Laufe seines Lebens tatsächlich mehrfach durchführen.
Y - Generation
Die Freiwilligen der aktuellen Jahrgänge gehören der sogenannten Y-Generation an. Diese Generation junger Menschen zeigt laut den Studien mehr Flexibilität beim Eintritt in die Arbeitswelt und erachtet eine gelungene Verknüpfung von sozialem Engagement und künftiger Arbeit als sehr wichtig!
Zeitschrift
Neben dem Internet und der evangelischen Ausgabe von Zivil gibt es auch noch richtige Zeitschriften, die das Engagement von Freiwilligen zum Thema haben. Hier seien die beiden interessantesten genannt. Zum einen echt engagiert&erfolgreich, welche vom BAFzA herausgegeben wird und viermal im Jahr kostenlos über die Einsatzstellen an die Freiwilligen verteilt wird. Zum anderen Menschen-das Magazin, welche Interessierte am Kiosk, ebenfalls viermal im Jahr, erwerben können.
Zentralstellen
Für die organisatorischen Abläufe im Bundesfreiwilligendienst haben sich sogenannte Zentralstellen gebildet. Jeder bundesweit agierende Verband hat entweder eine Zentralstelle gegründet oder sich einer Zentralstelle zugeordnet. Für den Träger Diakonisches Werk Bayern ist die Zentralstelle Evangelischer Freiwilligendienste in Hannover der Partner im evangelischen Bereich. Die Zentralstellen sind zur politischen Willensbildung, -vertretung und Weiterentwicklung der Freiwilligendienste gedacht und organisieren u.a. auch die Kontingentierung.
Das BAFzA selbst ist die größte unter den Zentralstellen.
Zeugnis
Laut Gesetz steht dem Freiwilligen am Ende seiner Einsatzzeit eine Bescheinigung sowie ein Zeugnis zu. Die Einsatzstelle verfasst beides. Während bei der Bescheinigung die Art und Dauer des Einsatzes im Vordergrund steht, ist dies beim Zeugnis um Anmerkungen zur Leistung und zur Führung erweitert. Ebenso sollen im Zeugnis die berufsqualifizierenden Elemente des BFD hervorgehoben werden.